Struktur

Satzung des Turn- und Sportverein 1905 „Gut Heil“ Brotdorf e. V.

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INHALT:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Vorstand

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 11 Ältestenrat

§ 12 Kassenführung

§ 13 Auflösung des Vereins

§ 14 Haftung

§ 15 Schlussbestimmungen

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§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1905 „Gut Heil“ Brotdorf e. V.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Merzig (Nr. 306) eigetragen.

3. Sitz des Vereins ist Brotdorf.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein führt die Vereinsfarben grün-weiß.

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§ 2. Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe. Der Verein fördert junge Menschen in ihrer Entwicklung trägt dazu bei, dass sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen.

2. Der Verein basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Außerachtlassung von standesmäßigen, politischen und weltanschaulichen Gesichtspunkten.

3. Der Verein pflegt und fördert die Kameradschaft, die Geselligkeit, die Lebensfreude und die Gesundheit seiner Mitglieder.

4. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und stellt seinen Mitgliedern die vereinseigenen Einrichtungen zur Verfügung.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

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§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags. Die Mitgliedschaft besteht für ein Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht fristgerecht gekündigt wird.

4. Durch ihren Beitritt zum Verein erklären sich die Mitglieder bereit, diesen zu fördern, die Satzung zu beachten, bei Aufgaben zu unterstützen, Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören. Sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als drei Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss tritt mit Beschluss des Vorstandes in Kraft und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen einen Ausschluss das Recht auf Widerspruch zu, der beim Vorstand schriftlich einzureichen ist. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat. Der Betroffene ist zu hören.

9. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

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§ 4. Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit Kindern. Mitglieder werden nach Beendigung der Berufsausbildung oder spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahrs voll beitragsmäßig veranschlagt.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Kontaktdaten schriftlich mitzuteilen.

4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

5. Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

6. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

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§ 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Ältestenrat

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§ 6. Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem Präsidenten;
b) dem 1. Vorsitzenden;
c) den beiden 2. Vorsitzenden;
d) dem 1. Geschäftsführer;
e) dem 2. Geschäftsführer;
f) dem 1. Kassenwart;
g) dem 2. Kassenwart.
h) dem Pressewart
i) pro Abteilung einem Abteilungsleiter
j) dem Beisitzer/den Beisitzern

2. Der Vorstand besteht aus 10 bis 20 Mitgliedern.

3. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden und der 1. Kassenwart an. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Die restlichen Vorstandsmitglieder sind nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Sie nehmen lediglich die Funktionen wahr, die ihnen nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltsplane und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

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§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung 1. Kassenwart in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. Kassenwart. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. 5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

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§ 9 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Merzig oder schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Einberufungsform und Frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Kassenwart, geleitet. Ist keines der beiden Vorstandsmitglieder anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl im 2. Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

12) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung mit einfacher Mehrheit.

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§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

2. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand;

3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

4. Entlastung des Vorstands;

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

6. Wahl der Kassenprüfer;

7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

9. Beschlussfassung über die Änderung der Tagesordnung;

10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

12. Wahl des Ältestenrats.

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§ 11 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht jünger als 50 Jahre sein.

2. Der Ältestenrat gibt sich seine Satzung selbst und bestimmt selbst die Verfahrensordnung. Beschlüsse sind mit ihren Begründungen schriftlich niederzulegen. Der Vorstand ist zu informieren.

3. Dem Ältestenrat obliegen die folgenden Aufgaben:

a) Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vorstandsmitglieder
b) Ehrensachen und Beschwerden, die ihm vom Vorstand übermittelt werden.
c) Entscheidung über Widerspruch beim Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

4. Behandelt der Ältestenrat einen Fall, der die oben genannten Punkte betrifft, so ist seine Entscheidung endgültig und bindend. Der Vorstand ist berechtigt an den Sitzungen des Ältestenrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

5. Die Mitglieder des Ältestenrates können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie haben in diesen Sitzungen aber kein Stimmrecht.

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§ 12 Kassenführung

1. Der 1. Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend, Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

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§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Brotdorfer Vereinsgemeinschaft e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der 1. Kassenwart als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

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§ 14 Haftung

Für Personen- und Sachschäden, die einem Vereinsmitglied entstehen, haftet der Verein insoweit, als einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde mit Beschluss in der Mitgliederversammlung am 12.01.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 27.05.1978 tritt außer Kraft.

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Brotdorf, den 12.01.2019


Bildergalerie
Verein, Vorstand
(die jüngsten 10 Bilder)
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2019

Verabschiedung Thomas Schmitt

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2019

Vorstand 2019 mit Ältestenrat

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Vorstand (Januar 2016)

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Vorstand 2008

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Der Vorstand 2007

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1955

TuS Vorstand 1955

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